Gesetze / BMJV-Vertretungsanordnung
BMJVVertrAnO§ 2 Vertretungsbefugnis
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/2#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/2#abs-2 (2) Innerhalb des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz richtet sich die Vertretung der Bundesministerin oder des Bundesministers nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und des Geschäftsverteilungsplans.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/2#abs-3 (3) Die Vertretungsbefugnis wird in den folgenden Fällen den Leiterinnen und Leitern der Gerichte und Behörden, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehören, übertragen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/2#abs-4 (4) Die Vertretung bleibt der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorbehalten, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/2#abs-5 (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.